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News zum Coronavirus

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet

Am 20. März 2022 tritt eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung in ihrer jetzigen Fassung läuft am 19. März 2022 aus. Angesichts der jedoch weiterhin sehr hohen Infektionszahlen hat die Bundesregierung beschlossen, die Verordnung neu zu fassen und befristet bis zum 25. Mai 2022 zu verlängern.  
Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass die Betriebe die Gefährdung Ihrer Mitarbeiter einschätzen und je nach Gefährdungslage sog. Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festlegen und umsetzen.  
Das Hygienekonzept muss den Beschäftigten in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden und im Fall einer behördlichen Kontrolle vorgelegt werden können.

Bei der Festlegung der Maßnahmen müssen die Betriebe  

  • das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren (z.B. räumliche Gegebenheiten und andere Umstände bei der Arbeit) berücksichtigen.
  • prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten:
  1. Ein Angebot an die Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch zu nehmen,
     
  2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können (Anmerkung: Die bisher im Infektionsschutzgesetz festgelegte Homeoffice-Angebotspflicht entfällt mit dem 19. März 2022),
     
  3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage der Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken. 

Verpflichtet zu den Maßnahmen sind die Betriebe nicht mehr. Wenn Sie zu der Einschätzung kommen, dass diese Maßnahmen nicht erforderlich sind, ist das so.  
 
Des Weiteren hat der Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Die Beschäftigten sind außerdem im Rahmen der Unterweisung über die Risiken einer Corona-Infektion und die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.  
 
Abweichende und weitergehende Vorschriften der Bundesländer zum Infektionsschutz bleiben unverändert bestehen.  
 
Bewertung und Empfehlung des Zentralverbandes
Positiv ist, dass die Betriebe bei der künftigen Festlegung der Maßnahmen mehr Spielraum bekommen und diese an die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten und das Infektionsgeschehen vor Ort anpassen können.  
Angesichts aktuell hoher Corona-Zahlen empfiehlt der Zentralverband, wie bisher und bis auf Weiteres die bewährten AHA+L-Regeln zu beachten (Abstand halten, Maske tragen und regelmäßig lüften), um Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Betriebe entgegenzuwirken.